Vorgehen bei Abparzellierungen von Gebäuden ausserhalb der Bauzone
Voraussetzung: Gebäude vorhanden, welche rechtmässig für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt werden => Nachweis durch BAB-Bewilligung (BAB = Bauten ausserhalb der Bauzone).
Umnutzung nach 01.01.1990 immer BAB-Bewilligung notwendig.
Falls Sie keine BAB-Bewilligung haben => Bauamt der Gemeinde kontaktieren => Nach Raumplanungsverordnung kann vom Bauamt eine vorläufige Beurteilung oder eine BAB-Bewilligung begehrt werden.
Parzellierungsvorschlag (Vertragsplan) durch Gemeindegeometer erstellen lassen => Kontaktieren Sie bitten den zuständigen Nachführungsgeometer der Gemeinde => Allenfalls Wegrecht und Wasserbezugsrecht im Vertragsplan einzeichnen lassen.
Bei einer Abparzellierung von mehr als 500 m2 ist vorgängig das Grundbuchinspektorat Graubünden zu konsultieren (Leiter Bodenrecht, Herr email hidden; JavaScript is required 081 257 24 85).
Gesuch um Zerstückelung gemäss BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht) einreichen => für Formular hier klicken
Falls sich Liegenschaft im Perimeter einer Güterzusammenlegung (Melioration) befindet => Gesuch um Zerstückelung einreichen => für Formular hier klicken
Danach kontaktieren Sie das Grundbuchamt für die Erstellung der notwendigen Dokumente.
Baurechte ausserhalb Bauzone: Für die Einräumung von Baurechten (auch Fläche < 2’500 m2) bedarf es immer einer BGBB-Erwerbsbewilligung (für LA-Bauten und NL-Bauten); hingegen entfällt eine Zerstückelungsbewilligung (KS 5/2015) sowie die Bewilligung des ALG betr. GZ-Grundstück. Verfügt der Veräusserer über ein LA-Gewerbe, ist das BGBB-Realteilungsverbot zu beachten.